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1. Allgemeines
Der Hamburgische Ju-Jutsu Verband kann an verdiente Sportler, Funktionäre oder Personen, die sich um den Ju-Jutsu Sport verdient gemacht haben, Ehrungen aussprechen.
Ehrungen sind in einem würdigen Rahmen durch ein Mitglied des Präsidiums, im Vertretungsfall durch ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, des Hamburgischen Ju-Jutsu Verbandes vorzunehmen.
Ehrungen nach dieser Ehrenordnung sind:
Ehrenurkunde
Einladung zur Ehrenversammlung des DJJV
Sachgeschenk
Jugendehrenzeichen
Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold
Ehrengraduierungen
Ehrenpräsidentschaft
Ehrenmitgliedschaft
Ehrungen durch den DJJV
Ehrengraduierungen
Ehrengraduierungen werden grundsätzlich nur an aktive Ju-Jutsuka verliehen.
Jugendehrenzeichen
Das Jugendehrenzeichen kann an verdiente Personen zwischen 13 und 18 Jahren vergeben werden.
2. Der Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss besteht aus dem Präsidenten Breitensport als Vorsitzenden, dem Präsidenten Leistungssport als stellvertretenden Vorsitzenden und Protokollführer, dem Jugendreferenten als stellvertretenden Protokollführer und 3 Beisitzern. Die Beisitzer des Ehrenausschusses müssen verschiedenen Mitgliedsvereinen des Hamburgischen Ju-Jutsu Verbandes angehören und sollten über Erfahrung als Funktionäre oder Trainer verfügen.
Der Präsidenten Breitensport führt den Vorsitz im Ehrenausschuss, leitet die Versammlungen und koordiniert die Arbeit des Ehrenausschusses. Im Verhinderungsfall wird er durch den Präsidenten Leistungssport vertreten.
Die 3 Beisitzer werden für jeweils 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Beisitzer des Ehrenausschusses vorzeitig aus, kann das Präsidium zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter berufen, welcher die Voraussetzungen nach 2. erfüllt.
Der Ehrenausschuss tritt bei Bedarf zusammen.
Der Ehrenausschuss erstellt und aktualisiert Richtlinien für Ehrungen. Die erstellten Richtlinien sollen eine einheitliche Ehrungspraxis gewährleisten. Die Richtlinien sind nicht bindend.
3. Antragstellung
Anträge zu Ehrungen sind an die Geschäftsstelle des HJJV zu stellen und bedürfen der Schriftform. In dem Antrag ist darzustellen warum die zur Ehrung eingereichte Person für die Ehrung in Frage kommt. Detaillierte Angaben zur Person, sportlicher Werdegang, aktuelle Tätigkeiten im Sport, Erfolge und weitere relevante Angaben sind mit dem Antrag einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass bei Antragstellung die Voraussetzungen für die angestrebte Ehrung erfüllt sind.
Es besteht kein Anspruch auf eine Ehrung.
Antragsrecht
Antragsberechtigt sind, soweit keine anderen Bestimmungen im § 5 der Satzung des Hamburgischen Ju-Jutsu Verbandes gelten:
Mitglieder des Hamburgischen Ju-Jutsu Verbandes
Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Vorstandes des Hamburgischen Ju-Jutsu Verbandes
die Jugendversammlung
die Landestrainer
Die Jugendvertreter der Mitgliedsvereine sind Antragsberechtigt für das Jugendehrenabzeichen.
Dem Antragsteller ist der Eingang des Antrages durch die Geschäftsstelle zu bestätigen. Desweiteren ist der Antragsteller formlos darüber zu informieren wann eine Entscheidung über den Antrag getroffen werden soll.
4. Entscheidungen
Über Ehrungsanträge entscheidet der Ehrenausschuss.
Ein Ehrungsantrag ist angenommen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Ehrenausschusses dem Antrag zustimmen.
Abstimmungen können auf einer einberufenen Versammlung, per Telefon oder per Email erfolgen.
Versammlungen sind mindestens 14 Tage vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Versammlung ist Beschlussfähig, wenn der Präsident Breitensport oder der Präsident Leistungssport und mindestens 3 weitere Mitglieder des Ehrenausschusse anwesend sind. Über Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.
In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzenden eine Abstimmung per Telefon oder per Email durchführen. Über die erfolgte Abstimmung ist ein Protokoll anzufertigen.
Protokolle sind innerhalb von 10 Werktagen an die Ehrenausschussmitglieder und die Geschäftsstelle zu versenden.
Die Geschäftsstelle teilt dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag mit.
5. Schlussbestimmung
Über Ausnahmen und Sonderfälle entscheidet das Präsidium. In Fällen, die nicht in der Satzung oder Ordnung geregelt sind, endscheidet das Präsidium.