§ 1 Name, Sitz
Der Verband führt den Namen "Hamburgischer Ju-Jutsu Verband e.V.", abgekürzt HJJV e.V..
Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr des HJJV e. V. ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszweck
Verbandszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendförderung, insbesondere des Ju-Jutsu, Jiu-Jitsu und weiterer artverwandter Stilrichtungen im Bereich der Freien- und Hansestadt Hamburg sowie der Mitgliedsvereine des HSB, der Arbeitsgemeinschaften der öffentlichen Dienste (z. B. Polizei, Bundesgrenzschutz, Justiz, Zoll, Schulen usw.).
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der besondere Zweck des Landesverbandes liegt vor allem darin, dass die Ju-Jutsu-Abteilungen der Vereine sowie die Ju-Jutsu-Vereine im Bereich der Freien- und Hansestadt Hamburg zusammengeschlossen und dadurch die Pflege und Förderung von Selbstverteidigung durch Ju-Jutsu im Sinne des Amateurgedankens ermöglicht werden soll.
Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind die Vermittlung von SV-Techniken, Durchführung eines geordneten Sport- und Wettkampfbetriebes unter den Mitgliedern im Zusammenwirken mit befreundeten und übergeordneten Verbänden.
Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zu der dort festgesetzten Höhe zahlen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet das Präsidium.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verband besteht aus folgenden Mitgliedern:
Ordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder
Fördernde Mitglieder
Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind die Ju-Jutsu, Jiu-Jitsu oder artverwandte Stilrichtungen betreibende Vereine, sofern sie gemeinnützig sind und Mitglied eines Landessportbundes sind oder einen Antrag auf Mitgliedschaft im Landessportbund gestellt haben.
Außerordentliche Mitglieder sind:
Ju-Jutsu , Jiu-Jitsu oder artverwandte Stilrichtungen betreibende Vereine, die gemeinnützig, aber nicht Mitglied eines Landessportbundes sind
Arbeitsgemeinschaften des öffentlichen Dienstes
Betriebssportgemeinschaften, die Ju-Jutsu , Jiu-Jitsu oder eine artverwandte Stilrichtung betreibenden
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich dem HJJV e. V. verbunden fühlt. Die Mitgliedschaft gilt jeweils für das Kalenderjahr.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Bei juristischen Personen mit der Auflösung und bei natürlichen Personen mit dem Tod.
Durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Durch Ausschluss aus dem Verband. Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
trotz Mahnung länger als 6 Monate seiner Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
durch ein Rechtsausschussverfahren beschlossen wurde. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einwurf-Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Präsidium einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch das Präsidium, wenn das Mitglied 9 Monate mit den Beiträgen in Verzug ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch das Präsidium nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet sind. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Vereine durch Verlust der Gemeinnützigkeit.
Die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder endet jeweils am 31.12.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den HJJV e.V. keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes am Verbandsvermögen.
§ 6 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils zur Hälfte am 28. Februar und am 30 Juni des jeweiligen Jahres fällig.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Verbandszweckes beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfes des Verbandes, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 1 x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe von 25 % des Jahresbeitrages erhoben werden.
Die Stärkemeldung des Hamburger Sportbundes e.V. wird dem HJJV zum Jahresende zur Verfügung gestellt. Nach dieser werden die Beiträge berechnet. Für die Mitgliedsvereine, die nicht auf dieser Stärkemeldung erscheinen gilt: Die Stärkemeldung ist auf den Vordrucken des HJJV e. V. bis zum 31.01. jeden Jahres abzugeben. Verspätete Abgabe oder falsche Angaben ziehen Bearbeitungsgebühren gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nach sich.
§ 7 Organe des HJJV e. V.
Die Mitgliederversammlung
Das Präsidium
Der Vorstand
Die Jugendversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidium unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 7 Wochen durch schriftliche Einladung mittels einfachen Briefs oder Email an die letztbekannte Adresse einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung soll jeweils im 1. Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Vorschlag der Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 5 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.
Anträge sind schriftlich mittels Brief oder Email zuzusenden. Handschriftliche Anträge sind nicht zulässig.
Die endgültige Tagesordnung mit Beschlussvorlagen muss spätestens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB können später eingehende Anträge, ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung, nur dann behandelt werden, wenn für deren Behandlung ein dringendes Regelungsbedürfnis noch in dieser Mitgliederversammlung besteht und dieses dringende Regelungsbedürfnis von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Anträge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht mehr behandelt werden.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Bericht des Vorstandes und Kassenbericht
Bericht der Kassenprüfer/Revisoren
Entlastung des Vorstandes
Wahlen
Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen, Beiträgen und Umlagen
Beschlussfassung über den Haushaltsplan
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Stimmberechtigt sind der Vorstand, alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder werden durch die Sparten-/Abteilungsleiter der Ju-Jutsu, Jiu-Jitsu oder artverwandte Stilrichtungen betreibenden Sparte/Abteilung vertreten, sofern das Mitglied nichts anderes bestimmt.
Ordentliche Mitglieder mit
1 - 50 Mitgliedern haben 1 Stimme
51 – 100 Mitglieder haben 2 Stimmen
101 – 500 Mitglieder haben 3 Stimmen
mehr als 500 Mitglieder haben 4 Stimmen;
Der Vorstand und die außerordentlichen Mitglieder haben jeweils 1 Stimme.
Bei Wahlen entfällt die Stimme des Vorstandes.
Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Vorstandes, die Jugendversammlung, die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
Mitglieder deren Beitragszahlung im Verzug ist, haben kein Stimm- und Antragsrecht, sofern ihnen vom Präsidium nicht Stundung gewährt wurde.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über Änderungen des Verbandszwecks und Auflösung und/oder Verschmelzung des HJJV e. V. bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussfassungen über den Verbandszweck und Auflösung und/oder Verschmelzung des HJJV e. V. benötigen die Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder eine ausdrücklich zu diesem Zweck ausgestellte Vollmacht des/der gesetzlichen Vertreter des Mitgliedes.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Eine Mitgliederversammlung sollte im Zeitablauf nicht länger als 4 Stunden dauern. Ist die Mitgliederversammlung nach 4 Stunden nicht beendet, beschließt die Mitgliederversammlung wie weiter verfahren wird.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidium. Das Präsidium betraut ein Mitglied des Präsidiums oder eine dritte Person mit der Leitung der Mitgliederversammlung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzusenden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Präsidiums oder des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Interesse des HJJV e. V. erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 9 Präsidium
Das Präsidium des HJJV e. V. entspricht dem Vorstand gemäß § 26 BGB und vertritt den HJJV e. V. gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Das Präsidium besteht aus
Präsident/Verwaltung
Präsident/Breitensport
Präsident/Leistungssport
Der HJJV e. V. wird durch zwei Mitglieder des Präsidiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, kann das Präsidium ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen.
Das Präsidium kann einen Geschäftsführer ernennen.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus
Prüfungsreferent
Referent Öffentlichkeitsarbeit
Frauenreferentin
Jugendreferent
Kampfrichterreferent
Sportwart
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann das Präsidium ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.
Der Jugendreferent wird auf der Jugendversammlung gewählt und muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden, um das Amt im erweiterten Vorstand ausüben zu dürfen. Wird der Jugendreferent nicht bestätigt muss die Jugendversammlung einen neuen Jugendreferenten wählen. Dieser kann vom Präsidium kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Präsidiums und des erweiterten Vorstandes zusammen.
Die Ehrenpräsidenten gehören dem Vorstand in beratender Funktion an. Sie besitzen kein Stimm- und kein Antragsrecht.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidiums nach Bedarf zusammen, aber mindestens einmal im Jahr, oder wenn es von 3 Mitgliedern des erweiterten Vorstandes schriftlich vom Präsidium gefordert wird.
Über die Zusammenkünfte ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von 2 Wochen zuzusenden.
Ein Vorstandsmitglied darf innerhalb des Vorstandes nur ein Amt ausüben.
§ 12 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugend im HJJV e. V.. Mitglieder der Jugendversammlung sind die Jugendabteilungen aller der dem HJJV e.V. angeschlossenen Vereine, sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter. Die Jugendversammlung tritt jährlich vor der Mitgliederversammlung des HJJV e. V. zusammen.
Die Jugendversammlung hat die Aufgabe:
Einen Jugendreferenten als Vertreter der Jugend im erweiterten Vorstand des HJJV e. V. zu wählen.
Eine Jugendordnung zu beschließen.
Eine Jugendleitung zu wählen, deren Zusammensetzung und Aufgaben sich aus der Jugendordnung ergeben.
Über die Verwendung des Jugendetats zu beschließen.
Der Jugendreferent bedarf als Mitglied des erweiterten Vorstandes der Bestätigung der Mitgliederversammlung des HJJV e. V..
§ 13 Kassenprüfer/Revisoren
2 Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand, der Jugendleitung oder dem Rechtsausschuss angehören.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf der Grundlage des für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplanes einschließlich der satzungs- und ordnungsgemäßen Verwendung des Jugendetats zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege des HJJV e. V. zu verlangen.
§ 14 Wahlen
In der Mitgliederversammlung werden Wahlen von einem Mitglied des Präsidiums und zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes des HJJV e. V. geleitet. Alternativ kann die Mitgliederversammlung auf Antrag beschließen eine Wahlkommission, bestehend aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern, zu bilden. Über jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu führen.
Jede nach der Satzung erforderliche Wahl hat einzeln und schriftlich zu erfolgen. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, kann eine offene Abstimmung erfolgen.
Wählbar ist jede natürliche Person,
die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
die Mitglied eines dem HJJV e. V. angeschlossenen Vereines ist.
Die persönlich anwesend ist oder sich vorher schriftlich zur Übernahme des Amtes erklärt hat.
Es ist der Kandidat gewählt, welcher die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Kann kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen, so wird ein 2. Wahldurchgang mit den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, durchgeführt. Endet der 2. Wahldurchgang mit Stimmengleichheit, wird nach einer Pause ein 3. Wahldurchgang mit den beiden Kandidaten durchgeführt. Endet der 3. Wahldurchgang ebenfalls mit Stimmengleichheit, entscheidet das Präsidium in Absprache mit den anwesenden Vorstandsmitgliedern.
Neuwahlen der Mitglieder von Präsidium, erweitertem Vorstand (außer Jugendreferent), Rechtsausschuss und Ehrenausschuss werden wie folgt durchgeführt:
Vom Jahr 2011 an werden folgende Ämter alle 4 Jahre gewählt:
Präsident/Verwaltung
Prüfungsreferent
Kampfrichterreferent
Sportwart
Alle Mitglieder des Ehrenausschusses
Vom Jahr 2013 an werden folgende Ämter alle 4 Jahre gewählt:
Präsident/Breitensport
Präsident/Leistungssport
Referent Öffentlichkeitsarbeit
Frauenreferentin
Alle Mitglieder des Rechtsausschusses
§ 15 Ordnungen
Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in Kraft gesetzt. Das Präsidium kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung Ordnungen ändern, erlassen und vorläufig in Kraft setzen.
§ 16 Rechtsangelegenheiten
Die Mitgliederversammlung erlässt zur Regelung von Rechtsangelegenheiten im HJJV e. V. eine Rechtsordnung und wählt einen Rechtsausschuss, der grundsätzlich für alle Streitfälle im HJJV e. V. zuständig ist, soweit keine besonderen Zuständigkeiten geregelt sind.
Die Aufgaben und Zusammensetzung des Rechtsausschusses ergeben sich aus der Rechtsordnung. In dieser sind auch die Art des Verfahrens und der Entscheidung sowie die Höhe der Sanktionen und die Kostenentscheidung geregelt.
Der Rechtsausschuss kann im Rahmen seiner Zuständigkeit folgende Ahndungen aussprechen:
Verweis
Lehrtätigkeitsbeschränkung/-verbot
Startverbot
Hausverbot
Amtsausübungssperre
Amtsenthebung
Veranstaltungssperre
Ruheverfügung von Mitgliedsrechten
Geldbuße bis zu € 500 (juristische Personen bis zu € 1000)
Aberkennung von Ehrungen
Aberkennung von Ehrengraduierungen
Ausschluss aus dem HJJV e. V.
In schwerwiegenden Fällen können auf Beschluss des Präsidiums bis zur Eröffnung des Rechtsausschussverfahrens Sanktionen verhängt werden. Bei Eröffnung des Rechtsausschussverfahrens entscheidet der Rechtsausschuss, ob die Sanktionen bis zum Abschluss des Rechtsausschussverfahrens bestehen bleiben. Folgende Sanktionen können verhängt werden:
Lehrtätigkeitsbeschränkung/-verbot
Startverbot
Hausverbot
Amtsausübungssperre
Veranstaltungssperre
Ruheverfügung von Mitgliedsrechten
§ 17 Ehrungen
Die Mitgliederversammlung erlässt zur Regelung von Ehrungen im HJJV e. V. eine Ehrenordnung und wählt einen Ehrenausschuss.
Ernennungen von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten beinhaltet die Ehrenmitgliedschaft im HJJV e. V..
§ 18 Haftung
Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Verbandsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des HJJV e. V. Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbstständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der HJJV e. V. Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen hat und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
Die Mitglieder des Präsidiums werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit aller Mitarbeiter.
§ 19 Datenschutz
Alle Organe des HJJV e. V. und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der HJJV e. V. zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben Daten seiner Mitglieder speichert und HJJV e. V. intern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des HJJV e. V. bestehen, übermittelt.
Jedes Mitglied hat das Recht auf:
Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten
Berichtigung über die zu ihm gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
Sperrung der zu ihm gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehler weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen läßt.
Löschung der zu ihm gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des HJJV e. V. und allen Mitarbeitern des HJJV e. V. oder sonst für den HJJV e. V. tätige ist es untersagt, Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem HJJV e. V. hinaus.
Dem Mitglied ist bekannt, dass zu den erhobenen Daten auch personenbezogene Daten gehören können. Darunter fallen insbesondere die personenbezogenen Daten der Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind; bei Mitgliedsvereinen die personenbezogenen Daten, der für den Mitgliedsverein tätigen Personen und bei personenbezogenen Meldungen zu Veranstaltungen des HJJV e. V., sofern sie für die Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben des HJJV e. V. notwendig sind.
Das Mitglied ist verpflichtet bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten an den HJJV e. V. die gesetzliche Bestimmungen zur Weitergabe von personenbezogenen Daten zu beachten.
§ 20 Wegfall des Verbandszweckes / Auflösung / Verschmelzung des Verbandes
Die Auflösung oder Verschmelzung des HJJV e. V. kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hamburger Sportbund e. V. zwecks Verwendung für die Förderung des Budo-Sports.
§ 21 Gerichtsstand
Für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem HJJV e.V. gilt Hamburg als Gerichts- und Erfüllungsort.
Gründung des Verbandes am 07. November 1989
Neufassung der Satzung durch die Jahreshauptversammlung am 31. März 2012, ins Vereinsregister unter VR 12426 eingetragen am 28. Juni 2012
Änderung der §§ 6.3, 10.3, 12.2a, 12.2c, 12.3 und 14.5 durch Beschlüsse der Jahreshauptversammlung vom 29.03.2014. Eingetragen ins Vereinsregister am 08.07.2014.
Änderung der §§ 10.1 und 14.5 durch Beschlüsse der Jahreshauptversammlung vom 30.03.2019. Eingetragen in das Vereinsregister am 27.05.2019.
Änderung des § 2 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung 2020 am 27.03.2021. Eingetragen in das Vereinsregister am 10.05.2021